§ 4 Mitteilung und Meldung von Preisen für Erdöl und Mineralölerzeugnisse und zugehöriger sonstiger Angaben nach dem Preistransparenzgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Meldepflicht

§ 4.

(1) Die meldepflichtigen Unternehmen haben dem Fachverband der Erdölindustrie zwecks Erfüllung der der Republik Österreich gemäß § 1 des Preistransparenzgesetzes obliegenden Mitteilungspflicht ihre Preise für Erdöl (Rohöl) und Mineralölerzeugnisse sowie die zugehörigen sonstigen Daten nach Maßgabe der §§ 5 und 6 dieser Verordnung zu melden.

(2) Zur Meldung sind jene Unternehmen verpflichtet, die in der Raffinerie Schwechat Rohöl verarbeiten oder verarbeiten lassen.

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2025

Gesetzesnummer

10007385

Dokumentnummer

NOR12080011

alte Dokumentnummer

N5199319247L

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