Meldepflicht
§ 4.
(1) Die meldepflichtigen Unternehmen haben dem Fachverband der Erdölindustrie zwecks Erfüllung der der Republik Österreich gemäß § 1 des Preistransparenzgesetzes obliegenden Mitteilungspflicht ihre Preise für Erdöl (Rohöl) und Mineralölerzeugnisse sowie die zugehörigen sonstigen Daten nach Maßgabe der §§ 5 und 6 dieser Verordnung zu melden.
(2) Zur Meldung sind jene Unternehmen verpflichtet, die in der Raffinerie Schwechat Rohöl verarbeiten oder verarbeiten lassen.
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2025
Gesetzesnummer
10007385
Dokumentnummer
NOR12080011
alte Dokumentnummer
N5199319247L
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