§ 4 MING

Alte FassungIn Kraft seit 10.7.2015

Notifizierungsverfahren

§ 4.

(1) Ein Antrag auf Notifizierung einer Konformitätsbewertungsstelle als notifizierte Stelle für Erzeugnisse gemäß § 1 Abs. 2 ist beim Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft einzubringen.

(2) Die antragstellende Konformitätsbewertungsstelle hat für den beantragten Notifizierungsumfang eine Akkreditierungsurkunde einer Akkreditierungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 vorzulegen, aus der hervorgeht, dass die Konformitätsbewertungsstelle die in der jeweiligen Verordnung nach § 2 Abs. 2 festgelegten Anforderungen an notifizierte Stellen erfüllt.

(3) Verfügt die antragstellende Konformitätsbewertungsstelle über keinen gültigen Akkreditierungsbescheid, so hat die notifizierende Behörde den Antrag abzuweisen. Dies gilt auch für den Fall, dass der beantragte Notifizierungsumfang nicht vom vorgelegten Akkreditierungsbescheid umfasst ist.

(4) Die notifizierende Behörde übermittelt Informationen über eine notifizierte Stelle der Europäischen Kommission zur Veröffentlichung mit Hilfe des elektronischen NANDO-Systems.

(5) Über die Erteilung, die Ablehnung, den Widerruf, die Aussetzung, die Einschränkung der beantragten Notifizierung sowie deren Erweiterung entscheidet die notifizierende Behörde mit Bescheid.

(6) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten der europäischen Union jede später eintretende Änderung der Notifizierung zu melden.

(7) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über das Notifizierungsverfahren festlegen, wie zum Beispiel Inhalt und Form zu verwendender Formulare, sofern dies eine zeit- und kostensparende Beurteilung der Anträge ermöglicht oder der Erleichterung der Prüfung der Einhaltung der Pflichten notifizierter Stellen dient.

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