§ 4.
(1) Zur Leistung verpflichtet ist
- a) bei der Anforderung einer Leistung nach § 2 Abs. 1 lit. a die Person, auf deren Namen das Kraftfahrzeug oder der Anhänger zum Verkehr zugelassen ist (Zulassungsbesitzer), hinsichtlich nicht zum Verkehr zugelassener Kraftfahrzeuge und Anhänger der Eigentümer des Kraftfahrzeuges oder Anhängers;
- b) bei der Anforderung einer Leistung nach § 2 Abs. 1 lit. b hinsichtlich zugelassener Luftfahrzeuge der Luftfahrzeughalter, hinsichtlich nicht zugelassener Luftfahrzeuge der Eigentümer des Luftfahrzeuges;
- c) bei der Anforderung einer Leistung nach § 2 Abs. 1 lit. c der Eigentümer des Schiffes;
- d) bei der Anforderung einer Leistung nach § 2 Abs. 1 lit. d der Eigentümer der Baumaschine.
(2) Trifft die im Abs. 1 festgesetzte Leistungspflicht mehrere Personen, so ist jede einzelne von ihnen für sich mit Wirkung für die andere zur Leistung verpflichtet.
(3) Besteht an einem Leistungsgegenstand ein Eigentumsvorbehalt, so ist die Person zur Leistung verpflichtet, der gegenüber das Eigentum vorbehalten worden ist, bei einem zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeug oder Anhänger jedoch stets der Zulassungsbesitzer, bei einem zugelassenen Luftfahrzeug stets der Luftfahrzeughalter. Abs. 2 gilt sinngemäß.
(4) Wird ein Leistungsgegenstand auf Grund eines Eigentumsvorbehaltes vom Eigentümer zurückgefordert, so geht die Leistungspflicht auf diesen über.
(5) Ist der Zulassungsbesitzer eines zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuges oder Anhängers Bestandnehmer dieses Leistungsgegenstandes, so geht mit der Auflösung des Bestandvertrages die Leistungspflicht auf den Eigentümer des Leistungsgegenstandes über. Das gleiche gilt, wenn der Luftfahrzeughalter eines zugelassenen Luftfahrzeuges Bestandnehmer dieses Leistungsgegenstandes ist.
(6) Nach dem Tode des Leistungspflichtigen geht die Leistungspflicht auf den allfälligen Rechtsnachfolger am Leistungsgegenstand, mangels eines solchen auf den Eigentümer des Leistungsgegenstandes über.
(7) Ein Wechsel in der Person des bisher Leistungspflichtigen ist von diesem, im Falle des Abs. 6 vom Rechtsnachfolger beziehungsweise Eigentümer, auf den die Leistungspflicht übergegangen ist, unverzüglich der zuständigen Anforderungsbehörde zu melden. Überdies hat in den Fällen der Abs. 4 und 5 der bisher Leistungspflichtige den Leistungsbescheid unverzüglich der Person zu übergeben, auf die die Leistungspflicht übergegangen ist.
(8) Verpflichtungen aus einem Bereitstellungsbescheid (§ 12) gehen in den Fällen der Abs. 4 bis 6 nicht über, solange der Zeitpunkt, in dem die Übergabe des Leistungsgegenstandes zu erfolgen hat, von der zuständigen Behörde noch nicht bestimmt ist.
Schlagworte
Leistungspflichtiger
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2023
Gesetzesnummer
10005337
Dokumentnummer
NOR12059158
alte Dokumentnummer
N4196811317A
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