§ 4 Militärische Munitionslager

Alte FassungIn Kraft seit 26.7.1972

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 265/1972

§ 4.

(1) Bestehen in dem Gebiet, das im Falle der Errichtung oder Erweiterung eines militärischen Munitionslagers als engerer Gefährdungsbereich zu bestimmen wäre (§ 7 Abs. 3), Baulichkeiten oder Anlagen, die ihrer Art und ihrem Zwecke nach dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen, so darf das militärische Munitionslager nur dann errichtet oder erweitert werden, wenn dem Bund das unbeschränkte Verfügungsrecht über diese Baulichkeiten oder Anlagen zukommt und sie der genannten Widmung entzogen wurden. Dieser Widmungsänderung bedarf es nicht hinsichtlich militärischer Baulichkeiten oder Anlagen, die für Zwecke des Betriebes des militärischen Munitionslagers bestimmt sind oder dem Bundesheer für einsatzähnliche Übungen oder als Verteidigungsanlagen dienen.

(2) Bestehen in dem im Abs. 1 genannten Gebiet Baulichkeiten oder Anlagen, die ihrer Art und ihrem Zwecke nach nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen, so ist die Errichtung oder Erweiterung des militärischen Munitionslagers nur zulässig, wenn dem Bund das unbeschränkte Verfügungsrecht über diese Baulichkeiten oder Anlagen zukommt. Dies gilt nicht für Straßen, land- und forstwirtschaftliche Bringungsanlagen, Kanal-, Wasserleitungs-, Gasleitungs-, Erdölleitungs-, Soleleitungs-, Fernmelde- und elektrische Anlagen, sofern durch deren Lage im engeren Gefährdungsbereich nach Möglichkeit eine Gefährdung von Menschen oder Sachen ausgeschlossen ist oder eine solche Gefährdung durch Anordnung

  1. a) von Sicherheitsvorkehrungen, und zwar Veränderungen des Geländes oder bauliche Vorkehrungen, oder
  2. b) einer Umlegung der Anlagen

(3) Bestehen in dem Gebiet, das im Falle der Errichtung oder Erweiterung eines militärischen Munitionslagers den weiteren Gefährdungsbereich bilden würde, Baulichkeiten oder Anlagen, so ist die Errichtung oder Erweiterung des militärischen Munitionslagers zulässig, wenn durch die Lage der Baulichkeiten oder Anlagen im weiteren Gefährdungsbereich nach Möglichkeit eine Gefährdung von Menschen ausgeschlossen ist oder eine solche Gefährdung durch die Anordnung der im Abs. 2 lit. a oder b angeführten Maßnahmen beseitigt werden kann.

(4) Befindet sich in dem Gebiet, das im Falle der Errichtung des militärischen Munitionslagers als Gefährdungsbereich zu bestimmen wäre, Kulturgut im Sinne des Art. 1 der Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten, BGBl. Nr. 58/1964, so ist die Errichtung des militärischen Munitionslagers nicht zulässig.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 265/1972

Schlagworte

Kanalanlage, Wasserleitungsanlage, Gasleitungsanlage, Erdölleitungsanlage, Soleleitungsanlage, Fernmeldeanlage

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2023

Gesetzesnummer

10005306

Dokumentnummer

NOR12059011

alte Dokumentnummer

N4196711363A

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