Art der Messung
§ 4.
(1) Hinsichtlich Schwefeldioxid, Kohlenstoffmonoxid, Stickstoffdioxid, Schwebestaub und Ozon sind an den in den §§ 5 und 6 angeführten Meßstellen ständige Messungen mit kontinuierlich registrierenden Immissionsmeßgeräten durchzuführen. Die Verfügbarkeit der Meßdaten je Monat, Meßstelle und Luftschadstoff soll mindestens 90% betragen. Die Meßdaten sind mit Datenfernübertragung mindestens zweimal täglich an eine Meßzentrale zu übermitteln.
(2) Hinsichtlich Blei im Schwebestaub und Benzol sind an den Meßstellen gemäß §§ 6 und 7 Messungen gemäß den §§ 15 und 16 durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10011133
Dokumentnummer
NOR12142531
alte Dokumentnummer
N8199854983L
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