§ 4 Meßkonzept zum Immissionsschutzgesetz-Luft

Alte FassungIn Kraft seit 19.9.2001

Bestimmungen hinsichtlich der Messung von Schwebestaub treten mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft (vgl. § 44).

Art der Messung

§ 4.

(1) Die Art der Messung hinsichtlich Schwefeldioxid, Kohlenstoffmonoxid, Stickstoffdioxid, Schwebestaub, PM tief 10, Blei im PM tief 10, und Benzol wird in Anlage 1 festgelegt.

(2) Die Verfügbarkeit der Messdaten je Monat, Messstelle und Luftschadstoff soll mindestens 90% betragen. Für die Bestimmung der Bleikonzentration im PM tief 10 ist eine 24-stündige Probenahme mindestens jeden sechsten Tag vorzusehen, wenn die Konzentration im vorhergehenden Kalenderjahr unter 0,2 µg/m3 als Jahresmittelwert lag. Bei Konzentrationen unter 0,05µg Blei/m3 als Jahresmittelwert im vorhergehenden Kalenderjahr ist alternativ der Einsatz von objektiven Schätzungen zulässig. Die Messdaten, die mit kontinuierlich registrierenden Messgeräten erhoben werden, sollen mit Datenfernübertragung stündlich an eine Messzentrale übermittelt werden, mindestens jedoch zweimal täglich.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10011133

Dokumentnummer

NOR40024204

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