Schriftliche Prüfung
§ 4.
Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachrechnen und Fachkalkulation (§ 6) und Fachzeichnen (§ 7) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation in zweieinhalb Stunden und im Gegenstand Fachzeichnen in drei Stunden erwartet werden können. Die Prüfung ist im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation nach dreieinhalb Stunden und im Gegenstand Fachzeichnen nach vier Stunden zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2018
Gesetzesnummer
10007716
Dokumentnummer
NOR12086436
alte Dokumentnummer
N5199546999J
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