§ 4 Metall- und Eisengießer-Meisterprüfungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 22.3.1995

Schriftliche Prüfung

§ 4.

Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachrechnen und Fachkalkulation (§ 6) und Fachzeichnen (§ 7) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation in zweieinhalb Stunden und im Gegenstand Fachzeichnen in drei Stunden erwartet werden können. Die Prüfung ist im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation nach dreieinhalb Stunden und im Gegenstand Fachzeichnen nach vier Stunden zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2018

Gesetzesnummer

10007716

Dokumentnummer

NOR12086436

alte Dokumentnummer

N5199546999J

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