§ 4 MeldeV

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2002

Zugriffsberechtigung

§ 4.

(1) Soweit ein gemäß § 3 benannter Verantwortlicher nicht vom Betreiber ermächtigt wird, Zugriffsberechtigungen zu erteilen, werden diese vom Betreiber vergeben; die Ermächtigung kann an die Erfüllung von Auflagen und Bedingungen gebunden werden.

(2) Sofern der Verantwortliche zur Erteilung von Zugriffsberechtigungen gemäß Abs. 1 ermächtigt worden ist, hat er für seinen Zuständigkeitsbereich die Zugriffsberechtigungen für das ZMR für die einzelnen Zugriffsberechtigten individuell zuzuweisen und dem Betreiber auf Verlangen Zugriff auf ihre Verzeichnisse der Zugriffsberechtigten im Wege des Datenfernverkehrs zu gewähren.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2018

Gesetzesnummer

20001806

Dokumentnummer

NOR40028323

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