Unterkunft in Wohnungen; Abmeldung
§ 4
(1) Wer seine Unterkunft in einer Wohnung aufgibt, ist innerhalb von drei Tagen davor oder danach bei der Meldebehörde abzumelden.
(2) Die Abmeldung kann auch bei der für die nächste meldepflichtige Unterkunft zuständigen Meldebehörde erfolgen, sofern gleichzeitig die Anmeldung vorgenommen wird.
(3) Die Abmeldung erfolgt durch Übergabe der beiden dem Meldepflichtigen bei der Anmeldung ausgefolgten Meldezettel, auf denen die Ortsgemeinde der nächsten meldepflichtigen Unterkunft anzugeben ist.
(4) Die Meldebehörde hat die erfolgte Abmeldung durch Anbringung von Datum, Amtsstampiglie und Unterschrift eines Amtsorgans auf den Meldezetteln zu vermerken (Abmeldevermerk) und dem Meldepflichtigen einen Meldezettel sogleich wieder auszufolgen. Erfolgte die Abmeldung bei der für die nächste meldepflichtige Unterkunft zuständigen Meldebehörde, so hat diese den ihr verbliebenen Meldezettel unverzüglich an die Meldebehörde (Abs. 1) weiterzuleiten oder ihr die Abmeldedaten im Wege der Datenfernübertragung zu übermitteln.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)