Unterkunft in Wohnungen; Abmeldung
§ 4.
(1) Wer seine Unterkunft in einer Wohnung aufgibt, ist innerhalb von drei Tagen davor oder danach bei der Meldebehörde abzumelden.
(2) Die Abmeldung kann anlässlich einer Anmeldung auch bei der für die Anmeldung zuständigen Meldebehörde bei Nachweis der Identität des Meldepflichtigen erfolgen.
(2a) Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten kann eine Abmeldung auch unter Verwendung der Funktion Bürgerkarte im Datenfernverkehr im Wege des ZMR durchgeführt werden. Die nähere Ausgestaltung der technischen Vorgänge bei Vornahme der Abmeldung unter Inanspruchnahme der Bürgerkartenfunktion sowie der Zeitpunkt, ab dem diese Abmeldung vorgenommen werden kann, werden durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festgelegt.
(3) Für jeden abzumeldenden Menschen ist ein Meldezettel entsprechend vollständig auszufüllen.
(4) Die Meldebehörde hat die Abmeldung auf der schriftlichen Ausfertigung des Gesamtdatensatzes (§ 16) des Betroffenen oder auf dessen Verlangen auf einer Ausfertigung der zuletzt geänderten Meldedaten durch Anbringung des Meldevermerkes zu bestätigen, der dem Meldepflichtigen als Nachweis der Abmeldung zu übergeben ist. Erfolgt eine Abmeldung bei einer gemäß Abs. 2 oder § 3 Abs. 3 zuständigen Meldebehörde, so erfolgt die Berichtigung des Zentralen Melderegisters durch diese; der betroffenen Meldebehörde (Abs. 1) ist im Wege des Zentralen Melderegisters die Möglichkeit zu bieten, sich darüber in Kenntnis zu setzen.
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