§ 4 Mechatronik-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 06.6.2015

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

§ 4.

(1)   Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung.

(2)  Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Technologie, Angewandte Mathematik und Fachzeichnen.

(3)  Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der/die Prüfungskandidat/in die letzte Klasse der fachlichen Berufsschule positiv absolviert oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

(4)  Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

Schlagworte

Prüfungskandidatin

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2019

Gesetzesnummer

20009168

Dokumentnummer

NOR40170594

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