§ 4 Meßkonzept zum Immissionsschutzgesetz-Luft

Alte FassungIn Kraft seit 09.10.1998

Art der Messung

§ 4.

(1) Hinsichtlich Schwefeldioxid, Kohlenstoffmonoxid, Stickstoffdioxid, Schwebestaub und Ozon sind an den in den §§ 5 und 6 angeführten Meßstellen ständige Messungen mit kontinuierlich registrierenden Immissionsmeßgeräten durchzuführen. Die Verfügbarkeit der Meßdaten je Monat, Meßstelle und Luftschadstoff soll mindestens 90% betragen. Die Meßdaten sind mit Datenfernübertragung mindestens zweimal täglich an eine Meßzentrale zu übermitteln.

(2) Hinsichtlich Blei im Schwebestaub und Benzol sind an den Meßstellen gemäß §§ 6 und 7 Messungen gemäß den §§ 15 und 16 durchzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10011133

Dokumentnummer

NOR12142531

alte Dokumentnummer

N8199854983L

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