§ 4 Marken-ÜG. 1953

Alte FassungIn Kraft seit 19.4.1953

IV. ABSCHNITT.

Übergangsbestimmungen.

§ 4.

(1) Nachgenannte, durch § 1 wieder in Kraft gesetzte österreichische Rechtsvorschriften sind mit Wirksamkeit vom 19. Juli 1947 bis auf weiteres wie folgt abgeändert worden:

  1. 1. gegenstandslos; (BGBl. Nr. 103/1952.)
  2. 2. im § 22 f Abs. 1 des Markenschutzgesetzes wird die Frist von einem auf zwei Monate verlängert;
  3. 3. im § 22 o Abs. 1 des Markenschutzgesetzes wird die Frist von zwei Monaten auf sechs Monate verlängert. Die Bestimmung, wonach der Wiedereinsetzungsantrag spätestens binnen zwölf Monaten nach dem Tag, an dem die Frist abgelaufen ist, zu überreichen ist, entfällt. (BGBl. Nr. 210/1951, Artikel V Z. 3.)

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 treten an einem vom Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau im Verordnungsweg festzusetzenden Tag wieder außer Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2018

Gesetzesnummer

20010323

Dokumentnummer

NOR40208209

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)