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§ 4 Margenbegrenzung bei Treibstoffen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2026

Kontrolle

§ 4.

Die E-Control kann zur Überprüfung der Einhaltung der Margenbegrenzung entsprechende Auskünfte zur Einhaltung von § 3 von den Verpflichteten einholen. Von Betreibern von Tankstellen, die nicht vertikal integriert sind und in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, dürfen nur bei Vorliegen konkreter, belegbarer Tatsachen, dass der Betreiber die Margenbegrenzung wiederholt nicht an den Endkunden weitergegeben hat, entsprechende Auskünfte zur Einhaltung von § 3 Abs. 1 eingeholt werden. Zur Kontrolle der Auswirkungen der Margenbegrenzung auf die Endverkaufspreise kann die E-Control die Daten der Preistransparenzdatenbank gemäß § 1a des Preistransparenzgesetzes, BGBl. Nr. 761/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 107/2011, für die Zwecke der Vollziehung dieser Verordnung verwenden und den Bundesminister für Finanzen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Absatz um die Erteilung von Auskünften sowie um die Bereitstellung von verfügbaren Daten ersuchen.

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2026

Gesetzesnummer

20013144

Dokumentnummer

NOR40276943

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