§ 4 Marchfeldschlösser-Gesetz

Alte FassungIn Kraft seit 25.5.2002

Aufsichtsrat

§ 4

§ 4. Der Gesellschaftsvertrag hat einen Aufsichtsrat mit vier Mitgliedern (Kapitalvertreter) vorzusehen. Zwei Mitglieder werden von der Generalversammlung gewählt. Je ein Mitglied wird vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und vom Bundesminister für Finanzen entsandt. Dem vom Bundesminister für Finanzen entsandten Vertreter kommt hinsichtlich der Angelegenheiten des § 6 Abs. 1 lit. b ein Vetorecht zu.

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