Berücksichtigung als Einkommen und Pfändungsverbot
§ 4.
(1) Zuwendungen nach diesem Bundesgesetz gelten – mit Ausnahme der Sonderzuwendungen nach § 3d – als Leistung im Sinne des § 7 Abs. 5a des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, BGBI. 1 Nr. 41/2019, zuletzt geändert durch BGBI. 1 Nr. 45/2023, und sind bei der Prüfung von Ansprüchen und sonstigen Befreiungen aufgrund anderer Regelungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
(2) Zuwendungen nach diesem Bundesgesetz dürfen weder gepfändet noch verpfändet werden.
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2023
Gesetzesnummer
20011950
Dokumentnummer
NOR40253498
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