§ 4 LVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1966

§ 4.

Vertragslehrern an Berufsschulen ist für die Ausbildung zum Zwecke der Ablegung der Lehramtsprüfung für gewerbliche, kaufmännische oder hauswirtschaftliche Berufsschulen auf ihr Ansuchen ein Urlaub bis zu einem Jahr zu gewähren, wenn die Voraussetzungen für eine solche Ausbildung gegeben sind und wichtige dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

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