§ 4 Luftgütebericht-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 05.11.1992

Hinweise bei Auslösung der Warnstufen

§ 4.

Der Luftgütebericht (§ 1) hat bei Auslösung der Warnstufen (§ 7 des Ozongesetzes) folgendes für die jeweiligen Warnstufen zu beinhalten:

  1. 1. Vorwarnstufe:

„Es sind an den Meßstellen ... und ... im

Ozonüberwachungsgebiet ... innerhalb von zwölf Stunden

  1. 2. Warnstufen I und II:

„Es sind an den Meßstellen ... und ... im

Ozonüberwachungsgebiet ... innerhalb von zwölf Stunden

Ozonkonzentrationen größer 0,260 mg/m3 (bei Warnstufe II größer

0,360 mg/m3) gemessen worden, und es ist zu erwarten, daß

innerhalb der nächsten 24 Stunden der Warnwert der Warnstufe

... (I oder II) überschritten werden könnte. Entsprechend dem

Ozongesetz wurde somit die Warnstufe ... (I oder II)

ausgelöst.“

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010715

Dokumentnummer

NOR12136027

alte Dokumentnummer

N8199223639J

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