Struktur und Inhalt
§ 4.
(1) Die Ausbildung der Personen gemäß § 1 ist modular aufzubauen. Die Ausbildungserfordernisse gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 882/2004 und (EG) Nr. 854/2004 für diese Berufsgruppen sind Bestandteil der Ausbildungsrahmenpläne, in denen die Ausbildungsinhalte in den Grundzügen festgelegt sind.
(2) Der Bundesminister für Gesundheit
- 1. hat für die theoretische Ausbildung und
- 2. kann für die praktische Ausbildung
- auf Vorschlag des Ausbildungsrates detaillierte Lehrpläne erlassen.
(3) Der Ausbildungsrat kann Listen mit Zusatzausbildungen, die im Rahmen des Studiums oder im Anschluss an das Studium absolviert werden und die Ausbildung ganz oder teilweise ersetzen, erstellen.
Zuletzt aktualisiert am
17.12.2019
Gesetzesnummer
20005918
Dokumentnummer
NOR40111005
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