§ 4 Limit-Verordnung 2023/24

Alte FassungIn Kraft seit 29.3.2023

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

§ 4.

An Schulen mit zweisprachigem Unterricht in allen Gegenständen (Minderheitensprachen, Volksgruppensprachen) dürfen zusätzlich zu den Höchstbeträgen gem. § 1 für die deutschsprachigen Schulbücher auch Schulbücher für die Zweitsprache in dem Umfang (Anzahl der Titel) pro Schüler/in wie für den vergleichbaren deutschsprachigen Unterricht angeschafft werden.

Schlagworte

Schülerin

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2023

Gesetzesnummer

20012210

Dokumentnummer

NOR40251802

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)