§ 4.
Die Höchstbeträge für die Durchschnittskosten pro Schüler, die an einem Sprachheilkurs teilnehmen, betragen zusätzlich 75 S zu den jeweils maßgeblichen Höchstbeträgen gemäß § 1 für Volksschulen, Hauptschulen und Allgemeinbildende höhere Schulen - Unterstufen.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018
Gesetzesnummer
10009155
Dokumentnummer
NOR12116517
alte Dokumentnummer
N6199916276A
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