§ 4.
Die Höchstbeträge für die Durchschnittskosten pro Schüler, die an einem Sprachheilkurs teilnehmen, betragen zusätzlich 75 S zu den jeweils maßgeblichen Höchstbeträgen gemäß § 1 für Volksschulen, Hauptschulen und Allgemeinbildenden höheren Schulen - Unterstufen.
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2018
Gesetzesnummer
10009118
Dokumentnummer
NOR12115530
alte Dokumentnummer
N6199851496L
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