§ 4 Leit-Ethikkommissions-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 18.5.2004

§ 4.

Die Ethikkommission muss Vorsorge getroffen haben, dass im Falle der Meldung schwerwiegender Nebenwirkungen zur Sicherheit der Prüfungsteilnehmer ohne unnötigen Aufschub eine Bewertung der Fortsetzung der klinischen Prüfung erfolgen kann.

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2024

Gesetzesnummer

20003352

Dokumentnummer

NOR40052101

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)