§ 4 Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 17.9.2003

Erhebungsgegenstände und -merkmale

§ 4.

Es sind zu erheben:

  1. 1. bei allen statistischen Einheiten gemäß § 3 Abs. 1 die Merkmale gemäß Anlage I
  1. a) Punkt 1. (Identifikationsmerkmale) und 2. (Beschäftigte) ohne die Teilgliederungen (Punkt 2.3.4 und 2.3.6),
  2. b) Punkt 4. (Umsatzerlöse und Erträge) ohne die Teilgliederungen (Punkt 4.1.1 bis 4.1.15),
  3. c) Punkt 5. (Personalaufwendungen) ohne die Teilgliederungen (Punkt 5.1.1 bis 5.1.3),
  4. d) Punkt 6. (sonstige Aufwendungen) ohne die Teilgliederung Punkt 6.3 (Zahlungen an Unterauftragnehmer),
  5. e) Punkt 7. (Lagerbestand) und 8. (Investitionen) sowie
  6. f) die Erstattungen gemäß § 27 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977;
  1. 2. bei statistischen Einheiten gemäß § 3 Abs. 1, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten der Abschnitte C bis F des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/1990 ausüben, zusätzlich zu den Merkmalen gemäß Z 1 die Merkmale gemäß Anlage I, Punkt 2.3.4 und 2.3.6, Punkt 3., Punkt 4.1.1 bis 4.1.4, Punkt 6.3 sowie Punkt 9. bis 12.;
  2. 3. statistische Einheiten, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten der Abschnitte G bis I, K und Abteilung 67 des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/1990 ausüben, zusätzlich zu den Merkmalen gemäß Z 1 die Merkmale gemäß Anlage I Punkt 4.1.5 bis 4.1.15 und Punkt 5.1.1 bis 5.1.3;
  3. 4. bei Einheiten gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 die Merkmale gemäß Anlage II;
  4. 5. bei Arbeitsstätten (§ 3 Abs. 2 Z 2) die Merkmale gemäß Anlage III Punkt 1. bis 4.;
  5. 6. bei Unternehmen, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß Abteilung 65 des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/1990 ausüben, sowie bei deren Arbeitsstätten, die im Anhang I der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 58/1997 sowie die im Anhang 6 der Verordnung (EG) Nr. 2056/2002 angeführten Merkmale;
  6. 7. bei Unternehmen, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß Klasse 66.01 und 66.03 des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/1990 ausüben, die im Anhang I der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 58/1997 sowie die im Anhang 5 der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 410/1998 angeführten Merkmale;
  7. 8. bei Unternehmen, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß Klasse 66.02 des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/1990 ausüben, die im Anhang 7 der Verordnung (EG) 2056/2002 angeführten Merkmale;
  8. 9. bei statistischen Einheiten gemäß § 3 Abs. 1, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß Abteilung 52 des Anhanges zur Verordnung (EWG) 3037/1990 ausüben, zusätzlich zu den Merkmalen gemäß Z 1 und 3 die Merkmale gemäß Anlage IV und bei deren Arbeitsstätten zusätzlich zu den Merkmalen gemäß Z 5 die Merkmale gemäß Anlage III Punkt 5. und 6.;
  9. 10. bei statistischen Einheiten gemäß § 3 Abs. 1, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß Abteilung 51 des Anhanges zur Verordnung (EWG) 3037/1990 ausüben, zusätzlich zu den Merkmalen gemäß Z 1 und 3 die Merkmale gemäß Anlage IV Punkt 3.;
  10. 11. bei statistischen Einheiten gemäß § 3 Abs. 1, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß Abteilung 50 des Anhanges zur Verordnung (EWG) 3037/1990 ausüben, zusätzlich zu den Merkmalen gemäß Z 1 und 3 die Merkmale gemäß Anlage IV Punkt 3. und bei deren Arbeitsstätten zusätzlich zu den Merkmalen gemäß Z 5 die Merkmale gemäß Anlage III Punkt 5.;
  11. 12. bei statistischen Einheiten gemäß § 3 Abs. 1, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß Abteilung 45 des Anhanges zur Verordnung (EWG) 3037/1990 ausüben, zusätzlich zu den Merkmalen gemäß Z 1 und 2 die Erstattungen nach dem Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz.

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