Erhebungsgegenstände und -merkmale
§ 4.
Es sind zu erheben:
- 1. bei allen statistischen Einheiten gemäß § 3 Abs. 1 die Merkmale gemäß Anlage I
- a) Punkt 1. (Identifikationsmerkmale) und 2. (Beschäftigte) ohne die Teilgliederungen (Punkt 2.3.4 und 2.3.6),
- b) Punkt 4. (Umsatzerlöse und Erträge) ohne die Teilgliederungen (Punkt 4.1.1 bis 4.1.15),
- c) Punkt 5. (Personalaufwendungen) ohne die Teilgliederungen (Punkt 5.1.1 bis 5.1.3),
- d) Punkt 6. (sonstige Aufwendungen) ohne die Teilgliederung Punkt 6.3 (Zahlungen an Unterauftragnehmer),
- e) Punkt 7. (Lagerbestand) und 8. (Investitionen) sowie
- f) die Erstattungen gemäß § 27 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977;
- 2. bei statistischen Einheiten gemäß § 3 Abs. 1, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten der Abschnitte C bis F des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/1990 ausüben, zusätzlich zu den Merkmalen gemäß Z 1 die Merkmale gemäß Anlage I, Punkt 2.3.4 und 2.3.6, Punkt 3., Punkt 4.1.1 bis 4.1.4, Punkt 6.3 sowie Punkt 9. bis 12.;
- 3. statistische Einheiten, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten der Abschnitte G bis I, K und Abteilung 67 des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/1990 ausüben, zusätzlich zu den Merkmalen gemäß Z 1 die Merkmale gemäß Anlage I Punkt 4.1.5 bis 4.1.15 und Punkt 5.1.1 bis 5.1.3;
- 4. bei Einheiten gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 die Merkmale gemäß Anlage II;
- 5. bei Arbeitsstätten (§ 3 Abs. 2 Z 2) die Merkmale gemäß Anlage III Punkt 1. bis 4.;
- 6. bei Unternehmen, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß Abteilung 65 des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/1990 ausüben, sowie bei deren Arbeitsstätten, die im Anhang I der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 58/1997 sowie die im Anhang 6 der Verordnung (EG) Nr. 2056/2002 angeführten Merkmale;
- 7. bei Unternehmen, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß Klasse 66.01 und 66.03 des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/1990 ausüben, die im Anhang I der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 58/1997 sowie die im Anhang 5 der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 410/1998 angeführten Merkmale;
- 8. bei Unternehmen, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß Klasse 66.02 des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/1990 ausüben, die im Anhang 7 der Verordnung (EG) 2056/2002 angeführten Merkmale;
- 9. bei statistischen Einheiten gemäß § 3 Abs. 1, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß Abteilung 52 des Anhanges zur Verordnung (EWG) 3037/1990 ausüben, zusätzlich zu den Merkmalen gemäß Z 1 und 3 die Merkmale gemäß Anlage IV und bei deren Arbeitsstätten zusätzlich zu den Merkmalen gemäß Z 5 die Merkmale gemäß Anlage III Punkt 5. und 6.;
- 10. bei statistischen Einheiten gemäß § 3 Abs. 1, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß Abteilung 51 des Anhanges zur Verordnung (EWG) 3037/1990 ausüben, zusätzlich zu den Merkmalen gemäß Z 1 und 3 die Merkmale gemäß Anlage IV Punkt 3.;
- 11. bei statistischen Einheiten gemäß § 3 Abs. 1, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß Abteilung 50 des Anhanges zur Verordnung (EWG) 3037/1990 ausüben, zusätzlich zu den Merkmalen gemäß Z 1 und 3 die Merkmale gemäß Anlage IV Punkt 3. und bei deren Arbeitsstätten zusätzlich zu den Merkmalen gemäß Z 5 die Merkmale gemäß Anlage III Punkt 5.;
- 12. bei statistischen Einheiten gemäß § 3 Abs. 1, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß Abteilung 45 des Anhanges zur Verordnung (EWG) 3037/1990 ausüben, zusätzlich zu den Merkmalen gemäß Z 1 und 2 die Erstattungen nach dem Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz.
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