§ 4 Leistungen der Pensionsversicherung - Gegenseitigkeit mit der USA der in der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1979

§ 4.

Bei Anwendung dieser Verordnung sind als Staatsgebiet der Vereinigten Staaten von Amerika die Gebiete anzusehen, in denen die gesetzlichen Vorschriften dieses Staates über die Leistungen der Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversicherung gelten.

Schlagworte

Altersversicherung, Invaliditätsversicherung

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2018

Gesetzesnummer

10008445

Dokumentnummer

NOR40007376

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