§ 4 Lehrpläne für Berufsschulen (Lehrplan 2016)

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2016

Verlängerte Lehre und Teilqualifikation gemäß § 8b Abs. 1 und 2 des Berufsausbildungsgesetzes

Verlängerte Lehre und Teilqualifikation gemäß § 8b Abs. 1 und 2 des Berufsausbildungsgesetzes

§ 4.

(1) Die Landesschulräte werden ermächtigt, zusätzliche Lehrplanbestimmungen für Berufsschülerinnen und Berufsschüler, die gemäß § 8b Abs. 1 und 2 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, ausgebildet werden, zu erlassen.

(2) Für Personen, die gemäß § 8b Abs. 1 des Berufsausbildungsgesetzes ausgebildet werden, findet grundsätzlich der Lehrplan des gewählten Lehrberufes Anwendung. Für Personen, die gemäß § 8b Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ausgebildet werden, finden Teile des Lehrplans des gewählten Lehrberufes sowie allenfalls Teile von anderen Lehrplänen Anwendung.

(3) Im Rahmen der zusätzlichen Lehrplanbestimmungen haben die Landesschulräte unter Bedachtnahme auf die gemäß § 8b Abs. 8 des Berufsausbildungsgesetzes festgelegten Ausbildungsziele und -inhalte sowie auf die persönlichen Fähigkeiten und Bedürfnisse der Berufsschülerinnen und Berufsschüler individuell oder nach Möglichkeit auch generell

  1. 1. die Bildungs- und Lehraufgaben, die Lehrstoffe und das Stundenausmaß in den einzelnen Pflichtgegenständen sowie
  2. 2. an Stelle von Pflichtgegenständen verbindliche Übungen unter entsprechender Adaptierung der Bildungs- und Lehraufgaben, der Lehrstoffe und des Stundenausmaßes
  1. festzulegen. Darüber hinaus können zur Erlangung der festgelegten Ausbildungsziele und -inhalte sowie den persönlichen Fähigkeiten und Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler entsprechend unverbindliche Übungen und Freigegenstände festgelegt werden.

(4) Eine darüber hinausgehende gänzliche oder teilweise Befreiung vom Besuch der Berufsschule erfolgt gemäß § 23 Abs. 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985.

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2018

Gesetzesnummer

20009625

Dokumentnummer

NOR40186263

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