materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 387/2020
Weihnachtsremuneration
§ 4.
Jeder Lehrling erhält einmal im Kalenderjahr eine Weihnachtsremuneration in der Höhe einer monatlichen Lehrlingsentschädigung, die spätestens am 30. November zu bezahlen ist. Während des Kalenderjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil der Weihnachtsremuneration.
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2020
Gesetzesnummer
20010758
Dokumentnummer
NOR40217321
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