§ 4 Lehrlingsentschädigung für Veranstaltungstechniker und Veranstaltungstechnikerinnen

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2018

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 270/2019

Weihnachtsremuneration

§ 4.

Jeder Lehrling erhält einmal im Kalenderjahr eine Weihnachtsremuneration in der Höhe einer monatlichen Lehrlingsentschädigung, die spätestens am 30. November zu bezahlen ist. Während des Kalenderjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil der Weihnachtsremuneration.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019

Gesetzesnummer

20010313

Dokumentnummer

NOR40207706

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