§ 4 Lehrlingsentschädigung für Sportadministratoren und Sportadministratorinnen

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2018

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 271/2019

Basis für die Überstundenberechnung gemäß § 1 Abs. 1a Z 1 KJBG

Basis für die Überstundenberechnung gemäß § 1 Abs. 1a Z 1 KJBG

§ 4.

Gibt es in einem Betrieb keinen einschlägigen Facharbeiterlohn iSd § 1 Abs. 1a Z 1 KJBG, so ist für die Überstundenentlohnung von Lehrlingen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich der Berechnung der Grundstundenvergütung und des Zuschlags Abschnitt 2 G Ziffer 1.7 des Kollektivvertrages für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben vom 22. November 2017, KV 120/2018, heranzuziehen.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019

Gesetzesnummer

20010312

Dokumentnummer

NOR40207700

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