§ 4 Lehrlingsentschädigung für Lehrlinge bei Kraftfahrzeugverleihunternehmungen

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2013

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 7/2014

Weihnachtsremuneration

§ 4.

Alle Lehrlinge erhalten einmal im Kalenderjahr eine Weihnachtsremuneration in der Höhe einer monatlichen Lehrlingsentschädigung, die spätestens am 1. Dezember fällig ist. Während des Kalenderjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil der Weihnachtsremuneration.

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2020

Gesetzesnummer

20008249

Dokumentnummer

NOR40147562

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