§ 4 Lehrlingseinkommen für Veranstaltungstechnikerinnen und Veranstaltungstechniker

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2023

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 274/2024

Weihnachtsremuneration

§ 4.

Jeder Lehrling erhält einmal im Kalenderjahr eine Weihnachtsremuneration in der Höhe eines monatlichen Lehrlingseinkommens, die spätestens am 30. November zu bezahlen ist. Während des Kalenderjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil der Weihnachtsremuneration.

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2024

Gesetzesnummer

20012377

Dokumentnummer

NOR40256298

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