materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 362/2022
Weihnachtsremuneration
§ 4.
Jeder Lehrling erhält einmal im Kalenderjahr eine Weihnachtsremuneration in der Höhe eines monatlichen Lehrlingseinkommmens, die spätestens am 30. November zu bezahlen ist. Während des Kalenderjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil der Weihnachtsremuneration.
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2022
Gesetzesnummer
20011668
Dokumentnummer
NOR40238173
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