§ 4 Lehrlingseinkommen für Sportadministratorinnen und Sportadministratoren

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2024

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 230/2025

Basis für die Überstundenberechnung gemäß § 1 Abs. 1a Z 1 KJBG

Basis für die Überstundenberechnung gemäß § 1 Abs. 1a Z 1 KJBG

§ 4.

Gibt es in einem Betrieb keinen einschlägigen Facharbeiterlohn iSd § 1 Abs. 1a Z 1 KJBG, so ist für die Überstundenentlohnung von Lehrlingen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich der Berechnung der Grundstundenvergütung und des Zuschlags Abschnitt 2 G Ziffer 1.7 des Kollektivvertrages für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben vom 27. Dezember 2023 heranzuziehen.

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2025

Gesetzesnummer

20012703

Dokumentnummer

NOR40265714

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