§ 4 Lehrlingseinkommen für Sportadministratorinnen und Sportadministratoren

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2021

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 361/2022

Basis für die Überstundenberechnung gemäß § 1 Abs. 1a Z 1 KJBG

Basis für die Überstundenberechnung gemäß § 1 Abs. 1a Z 1 KJBG

§ 4.

Gibt es in einem Betrieb keinen einschlägigen Facharbeiterlohn iSd § 1 Abs. 1a Z 1 KJBG, so ist für die Überstundenentlohnung von Lehrlingen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich der Berechnung der Grundstundenvergütung und des Zuschlags Abschnitt 2 G Ziffer 1.7 des Kollektivvertrages für Angestellte und Lehrlinge in Handelsbetrieben vom 21. Oktober 2020, KV 99/2021, heranzuziehen.

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2022

Gesetzesnummer

20011667

Dokumentnummer

NOR40238167

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