§ 4 Lehrabschlussprüfungen in den kaufmännisch-administrativen Lehrberufen

Alte FassungIn Kraft seit 17.6.2004

Tritt hinsichtlich der Prüfungsbestimmungen für die Lehrberufe Speditionslogistik, Mobilitätsservice, Buch- und Medienwirtschaft – Buch- und Musikalienhandel, Buch- und Medienwirtschaft – Buch- und Pressegroßhandel, Buch- und Medienwirtschaft – Verlag mit 17.6.2004 in Kraft, hinsichtlich der Prüfungsbestimmungen für die übrigen Lehrberufe mit 1.1.2005 (vgl. § 12).

Geschäftsfall und Fachgespräch – gemeinsame Bestimmungen

§ 4.

(1) Die Prüfung im Geschäftsfall hat schriftlich und mündlich zu erfolgen. Sie ist mit einer Note zu bewerten.

(2) Die Prüfungskommission hat für den schriftlichen Teil unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in 75 Minuten ausgeführt werden kann. Sie ist nach 90 Minuten zu beenden. Die schriftliche Arbeit kann auch in rechnergestützter Form durchgeführt werden, wobei jedoch alle wesentlichen Arbeitsschritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

(3) Der mündliche Teil ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen und hat sich jedenfalls ausgehend von der schriftlichen Arbeit auf die praktische Auswertung von verschiedenen mit dieser Arbeit zusammenhängenden Fragen zu erstrecken. Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs (Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen bzw. Problemen) zu führen.

(4) Der mündliche Teil soll für jeden Prüfling zumindest zehn Minuten dauern. Er ist nach 15 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021

Gesetzesnummer

20003404

Dokumentnummer

NOR40053214

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