§ 4 Lederbekleidungserzeuger-Meisterprüfungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1986

Die nun geltende Meisterprüfungsordnung für die Handwerke der Damenkleidermacher, Herrenkleidermacher, Wäschewarenerzeuger, Kürschner und Säckler wurde nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht, sondern ist im RIS unter „Kundmachungen, Erlässe“ abrufbar.

Fachrechnen und Fachkalkulation

§ 4.

Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation hat zu umfassen:

  1. 1. je eine Aufgabe aus den Bereichen
  1. a) Flächenberechnungen,
  2. b) Materialbedarfsberechnungen
  1. 2. die Ausführung eines fachlichen Kalkulationsbeispieles.

Schlagworte

Prüfungsgegenstand, Prüfungsstoff, Rechnen, Kalkulation

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2023

Gesetzesnummer

10006835

Dokumentnummer

NOR12074558

alte Dokumentnummer

N51986184140

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