§ 4 Lebens- und Sozialberatungs-Verordnung - Zugangsvoraussetzungen

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2006

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 112/2006

Ausbildungsberechtigte Personen

§ 4.

(1) Die Vermittlung der Methodik der Lebens- und Sozialberatung im Rahmen der Ausbildung für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung hat durch eine natürliche Person zu erfolgen, die

  1. 1. zur Ausübung des Gewerbes der Lebens- und Sozialberatung berechtigt ist und
  2. 2. seit mindestens fünf Jahren als Lebens- und SozialberaterIn tätig ist und regelmäßig an beruflichen Weiterbildungsveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 16 Stunden im Jahr teilnimmt.

(2) Die Vermittlung von Krisenintervention im Rahmen der Ausbildung für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung hat durch eine natürliche Person zu erfolgen, die

  1. 1. a) als Facharzt für Psychiatrie berechtigt ist oder
  2. b) als Lebens- und Sozialberater oder Lebens- und Sozialberaterin, Gesundheitspsychologe oder Gesundheitspsychologin, klinischer Psychologe oder klinische Psychologin oder Psychotherapeut oder Psychotherapeutin berechtigt ist und
  1. 2. seit mindestens fünf Jahren diesen Beruf ausübt und
  2. 3. regelmäßig an beruflichen Weiterbildungsveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 16 Stunden im Jahr teilnimmt.

(3) Die Leitung der Einzelselbsterfahrung und der Gruppenselbsterfahrung im Rahmen der Ausbildung für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung hat durch eine natürliche Person zu erfolgen, die

  1. 1. a) zur Ausübung des Gewerbes der Lebens- und Sozialberatung berechtigt ist und
  2. b) Einzelselbsterfahrung und Gruppenselbsterfahrung im Gesamtausmaß von mindestens 250 Stunden absolviert hat oder
  3. 2. a) als Gesundheitspsychologe oder Gesundheitspsychologin, klinischer Psychologe oder klinische Psychologin oder Psychotherapeut oder Psychotherapeutin oder Arzt oder Ärztin, die/der über ein „ÖÄK-Diplom Psychotherapeutische Medizin“ verfügt, berechtigt ist und
  4. b) seit mindestens fünf Jahren diesen Beruf ausübt und
  5. c) regelmäßig an beruflichen Weiterbildungsveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 16 Stunden im Jahr teilnimmt oder

(4) Die Einzelsupervision und die Gruppensupervision im Rahmen der Ausbildung für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung ist bei einer natürlichen Person zu absolvieren, die

  1. 1. a) zur Ausübung des Gewerbes der Lebens- und Sozialberatung berechtigt ist und
  2. b) eine Zusatzqualifikation von mindestens 100 Stunden in Supervisionsfortbildung nachweisen kann oder
  3. 2. a) als Gesundheitspsychologe oder Gesundheitspsychologin, klinischer Psychologe oder klinische Psychologin oder Psychotherapeut oder Psychotherapeutin oder Arzt oder Ärztin, die/der über ein „ÖÄK-Diplom Psychotherapeutische Medizin“ verfügt, berechtigt ist und
  4. b) seit mindestens fünf Jahren diesen Beruf ausübt und
  5. c) regelmäßig an beruflichen Weiterbildungsveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 16 Stunden im Jahr teilnimmt.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 112/2006

Schlagworte

Lebensberatung, Lebensberater, Lebensberaterin

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2022

Gesetzesnummer

20002563

Dokumentnummer

NOR40076628

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