Prüfung
§ 4.
(1) Im Verfahren über Betriebsbeschränkungen gemäß § 5 sind die im Anhang 1 genannten Informationen zu berücksichtigen, soweit dies für die betreffenden Betriebsbeschränkungen und die Merkmale des Flughafens angemessen und möglich ist.
(2) Müssen Flughafenprojekte gemäß dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, BGBl. Nr. 697/1993, einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden, wird davon ausgegangen, dass diese die Anforderungen des Abs. 1 erfüllt, sofern bei der Prüfung die im Anhang 1 genannten Informationen soweit als möglich berücksichtigt wurden.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
20004102
Dokumentnummer
NOR40064447
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