§ 4 Landeslehrer-Controllingverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2015

Informationsrechte und -pflichten der Bundesländer

§ 4.

(1) Jedes Land hat das Recht, in die von der Bundesministerin für Bildung und Frauen geführte Datenbank hinsichtlich der von ihm übermittelten Daten unentgeltlich Einsicht zu nehmen und diese zu nutzen.

(2) Auf Verlangen der Bundesministerin für Bildung und Frauen hat das jeweilige Land umgehend, jedenfalls binnen sechs Wochen, die übermittelten Daten zu erläutern, bei nicht vollständiger Übermittlung der Daten die von der Bundesministerin für Bildung und Frauen genau benannten Angaben zu ergänzen und Rückfragen der Bundesministerin für Bildung und Frauen zu beantworten.

Schlagworte

Informationspflicht

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2018

Gesetzesnummer

20004438

Dokumentnummer

NOR40172290

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