§ 4.
(1) Wurde vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aus Mitteln einer der Alliierten oder Assoziierten Mächte oder unmittelbar aus Bundesmitteln einem Geschädigten zur Abgeltung von Schäden, für die nach diesem Bundesgesetz Entschädigung gewährt wird, Zahlung geleistet und hat der Geschädigte eine schriftliche Erklärung abgegeben, durch die er auf weitere Ansprüche verzichtet, so kann er auch auf Grund dieses Bundesgesetzes für Schäden, auf die sich der Verzicht bezieht, keine weiteren Ansprüche geltend machen.
(2) Auf eine Entschädigung nach diesem Bundesgesetz für einen durch Kriegseinwirkung oder durch Handlungen von Streitkräften der Alliierten oder Assoziierten Mächte (§ 1 lit. a) erlittenen Schaden sind einmalige Zuwendungen oder Leistungen anzurechnen, die der Geschädigte aus Bundesmitteln oder sonst aus öffentlichen Mitteln oder öffentlichen Fonds ohne Verpflichtung zur Rückzahlung wegen Kriegseinwirkungen oder Handlungen von Streitkräften der Alliierten oder Assoziierten Mächte, die ihn betroffen haben, erhalten hat oder erhält.
(3) Auf eine Entschädigung nach diesem Bundesgesetz für einen durch Maßnahmen politischer Verfolgung (§ 1 lit. b) erlittenen Schaden sind einmalige Zuwendungen oder Leistungen anzurechnen, die der Geschädigte aus Bundesmitteln oder sonst aus öffentlichen Mitteln oder öffentlichen Fonds ohne Verpflichtung zur Rückzahlung wegen Maßnahmen politischer Verfolgung, die ihn betroffen haben, erhalten hat oder erhält.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 sind nicht auf Haftentschädigungen, Beamtenentschädigungen oder Zuwendungen oder Leistung anzuwenden, die ausschließlich zur Behebung von Schäden an Liegenschaften oder ausschließlich wegen Gesundheitsschädigungen, die durch Kriegseinwirkungen, durch Handlungen von Streitkräften der Alliierten oder Assoziierten Mächte oder durch Maßnahmen politischer Verfolgung entstanden sind, gewährt wurden oder gewährt werden.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2023
Gesetzesnummer
10000306
Dokumentnummer
NOR40255520
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