§ 4
Kapitalgesellschaften
(1) Kapitalgesellschaften sind
- 1. Aktiengesellschaften,
- 2. Gesellschaften mit beschränkter Haftung.
(2) Als Kapitalgesellschaften im Sinne dieses Gesetzes gelten auch
- 1. Kommanditgesellschaften, zu deren persönlich haftenden Gesellschaftern eine Kapitalgesellschaft gehört,
- 2. Kommandit-Erwerbsgesellschaften, zu deren persönlich haftenden Gesellschaftern eine Kapitalgesellschaft gehört,
- 3. Gesellschaften, die nach ausländischem Recht gegründet worden sind und den in Abs. 1 oder Abs. 2 Z 1 oder Z 2 bezeichneten Gesellschaften entsprechen.
(3) Kapitalgesellschaften gelten als inländische, wenn
- 1. der Ort der Geschäftsleitung sich im Inland befindet oder
- 2. sie ihren satzungsmäßigen Sitz im Inland haben und der Ort ihrer Geschäftsleitung sich nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union befindet.
(4) Als ausländische Kapitalgesellschaften gelten die in den Abs. 1 und 2 bezeichneten Gesellschaften, soweit sie nicht nach Abs. 3 inländische Kapitalgesellschaften sind.
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