Lehrabschlussprüfung
Gliederung
§ 4
(1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische (Teil A und Teil B) und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfasst im Teil A die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch und im Teil B (freiwilliger Teil) eine fachlich schriftliche Prüfung auf höherem Niveau.
(3) Teil B der Lehrabschlussprüfung kann freiwillig absolviert werden, wenn eine Anerkennung der praktischen Prüfung im Rahmen der Berufsreifeprüfung als Teilprüfung Fachbereich angestrebt wird.
(4) Für das Gesamtergebnis gemäß § 25 Abs. 5 des Berufsausbildungsgesetzes ist der Teil B (freiwilliger Teil) nicht zu berücksichtigen. Teil B ist getrennt zu benoten. Das Zeugnis über Teil B kann nur im Zusammenhang mit einem positiven Zeugnis über Teil A ausgefolgt werden.
(5) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände angewandte Mathematik, Fachkunde und Werkstoffkunde.
(6) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
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