§ 4 Kunststoff-V

Alte FassungIn Kraft seit 15.10.2003

§ 4

(1) Bei der Herstellung von Gebrauchsgegenständen aus Kunststoffen dürfen die in Anlage 2 genannten Stoffe als Additive unter Einhaltung der festgelegten Einschränkungen und/oder Spezifikationen verwendet werden.

(2) Für die in Anlage 2 Abschnitt B genannten Additive gelten die spezifischen Migrationswerte ab dem 1. Jänner 2004, sofern die Prüfung der Einhaltung mit Simulanzlösemittel D oder mit Testmedien von Ersatzprüfungen gemäß den Anlagen 6 bis 8 erfolgt.

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