§ 4 Kristallschleiftechnik-Ausbildungsordnung

Alte FassungIn Kraft seit 29.6.2002

Lehrabschlussprüfung Gliederung

§ 4.

(1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Fachkunde und Fachrechnen.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2021

Gesetzesnummer

20002085

Dokumentnummer

NOR40032535

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