Gemäß § 17 Abs. 3 des Konsulargebührengesetzes 1992, BGBl. Nr. 100/1992, noch auf alle Vorgänge anzuwenden, für die der Abgabenanspruch vor dem 1. März 1992 entstanden ist.
§ 4.
(1) Wenn die Einbringung der Konsulargebühr und der Ersatz von Barauslagen voraussichtlich gefährdet sind, hat die Vertretungsbehörde die Durchführung der Amtshandlung und die Ausfolgung der gebührenpflichtigen Schrift von der Leistung einer entsprechenden Sicherheit abhängig zu machen, außer wenn dies einen nicht wieder gutzumachenden Schaden für die die Amtshandlung beantragenden Personen, oder für die Personen, in deren Interesse die Amtshandlung vorgenommen wird, zur Folge hätte.
(2) Österreichische Gerichte und Verwaltungsbehörden, die eine Vertretungsbehörde um die Vornahme einer gebührenpflichtigen Amtshandlung ersuchen, haben vom Gebührenpflichtigen die Leistung einer entsprechenden Sicherheit für die zu entrichtende Konsulargebühr und für die voraussichtlichen Barauslagen zu verlangen. Die Art und die Höhe der Sicherheitsleistung sind im Ersuchschreiben anzugeben.
(3) Personen, die eine Amtshandlung beantragen, und Personen, in deren Interesse diese Amtshandlung vorgenommen wird, sind zur Entrichtung der Konsulargebühr und zum Ersatz der Barauslagen zur ungeteilten Hand verpflichtet.
(4) In Angelegenheiten des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 250, (§ 41 Abs. 2) sind für Barauslagen die Bestimmungen des AVG. 1950, BGBl. Nr. 172, anzuwenden.
(5) Gegenstände, auf die sich eine Amtshandlung bezieht, haften auch dann für die Konsulargebühr und für Barauslagen, wenn sie nicht im Eigentum des Abgabepflichtigen stehen.
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2023
Gesetzesnummer
10000436
Dokumentnummer
NOR12006749
alte Dokumentnummer
N1196713011S
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