Berufsbild
§ 4.
Für den Lehrberuf Koch wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter beruflicher Tätigkeiten im Sinne des § 2 befähigt wird, die insbesondere das Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
Pos. | 1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr |
1. | Handhaben, Pflegen und Sauberhalten der in der Ausbildung zum Einsatz gelangenden branchenspezifischen Arbeitsgeräte und -maschinen unter Einbeziehung der zeitgemäßen Technik | – | |
2. | Kenntnis der zur Verarbeitung gelangenden Lebensmittel, deren Eigenschaften, Qualität (Qualitätsunterschiede, -kontrolle) und Verwendungsmöglichkeiten | – | |
3. | – | Kenntnis über die Ernährungslehre und verschiedene Kostformen, wie Roh-, Schon- oder Vollwertkost | |
4. | – | – | Grundkenntnisse über Diätkost |
5. | Selbständiges Durchführen von Vorbereitungsarbeiten und Kenntnis der Scheidetechniken | Selbständiges Durchführen von Vorbereitungsarbeiten und Schneidetechniken, Brat- und Kochfertigmachen der Rohware | Selbständiges Kochen des betrieblichen Speiseangebotes |
6. |
| Kenntnis über das fachgerechte Zurichten bzw. Teilen von Schlachtfleisch, Wild, Geflügel und Fisch | Selbständiges fachgerechtes Zurichten bzw. selbständiges Teilen von Schlachtfleisch, Wild, Geflügel und Fisch sowie Portionieren und Verarbeiten |
7. | Mithilfe beim Vollenden der im Betrieb angebotenen Produkte | Vollenden der Produkte, Mithilfe beim Anrichten der Hauptspeise | Zubereiten und Anrichten von Gerichten auf Tellern und Platten |
8. | Kenntnis aller Anwendungstechniken im Kochverfahren, insbesondere Backen, Braten, Dünsten, Grillen Rösten, Sautieren, Schmoren, Kochen, Sieden | Selbständiges Durchführen aller Anwendungstechniken im Kochverfahren, insbesondere Backen, Braten, Dünsten, Grillen, Rösten, Sautieren, Schmoren, Kochen, Sieden | |
9. | – | – | Kenntnis über Veränderungen der Nahrungsmittel bei der Zubereitung; Koch- und Garverluste und ähnliches |
10. | Selbständiges Vor- und Zubereiten von Gemüsen, Erdäpfel und Salaten | – | – |
11. | Herstellen von kleinen Speisen | – | – |
12. | Selbständiges Herstellen und Anrichten von einfachen Beilagen | – | – |
13. | Herstellen von Suppen und den dazugehörigen Einlagen, Herstellen von Grundaufgußmitteln zur Vorbereitung der Grundsaucen | Selbständiges Ansetzen und Vollenden von klaren, gebundenen und Grundsaucen | Herstellen von kalten und warmen Saucen |
14. | Kenntnis über das Zubereiten und Anrichten von kalten und warmen Vorspeisen | Verwerten der Abschnitte | Herstellen von kalten und warmen Vorspeisen, Kenntnis über die verschiedenen Buffetarten |
15. | Kenntnis über das Zubereiten und Anrichten von Süß- und Mehlspeisen | Herstellen von Süß- und Mehlspeisen | |
16. | Kenntnis der Zusammenstellung von Speisen | Kenntnis der Menüzusammenstellung, der Speisenfolge und der dazupassenden Getränke | |
17. | – | Kenntnis der Rezeptkartei | |
18. | Kenntnis über Einkauf von Waren, Warenkontrolle, Warenlagerung | Kaufmännische Küchenkalkulation, Berechnung der Speisen nach Rezepturvorgaben für Menüs, a-la-carte Gerichte und Veranstaltungen | |
19. | – | – | Mengenkalkulation, Erstellen einfacher schriftlicher Bestellungen, Einkauf |
20. | – | – | Zurichten und Portionieren nach Gewichtstabellen |
21. | Grundkenntnisse der Lebensmittelhygiene einschließlich der persönlichen Hygiene, Sauberkeit der Geräte und des Arbeitsplatzes und der Lagerhaltung von frischen und konservierten Lebensmitteln | Kenntnis der Lebensmittelhygiene einschließlich der persönlichen Hygiene, Sauberkeit der Geräte und des Arbeitsplatzes und der Lagerhaltung von frischen und konservierten Lebensmitteln | |
22. | Kenntnis der wichtigsten gastronomischen Fachausdrücke | ||
23. | Grundkenntnisse über die heimische Küche | Kenntnis der heimischen Küche sowie der wesentlichen europäischen und internationalen Gerichte | Herstellen von heimischen Gerichten sowie wesentlichen europäischen und internationalen Gerichten |
24. | Kenntnis aller Küchenbereiche | Kenntnis der wichtigsten Tätigkeiten in allen Küchenbereichen | – |
25. | – | Einführung in die innerbetriebliche Struktur und Organisation | Kenntnis der innerbetrieblichen Struktur und Organisation |
26. | Kenntnis und Anwendung der im Betrieb vorhandenen bürotechnischen und rechnergestützten Arbeitsmittel | ||
27. | – | – | Kenntnis der Speisekartenerstellung unter Berücksichtigung des saisonalen Angebotes |
28. | – | – | Erstellen einfacher schriftlicher Menü-Angebote |
29. | – | – | Kenntnis der Erstellung eines Dienstplanes nach den gesetzlichen Vorschriften |
30. | Kenntnis der betrieblichen Umweltschutzmaßnahmen, insbesondere hinsichtlich einer zweckmäßigen Verwertung von alten Ölen und Fetten; Abfalltrennung | ||
31. | Grundkenntnisse der einschlägigen Berufsvorschriften | ||
32. | Kenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 BAG) | ||
33. | Kenntnis über die einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutz des Lebens und der Gesundheit insbesondere auch des Lebensmittelrechtes, Kenntnis über Erste Hilfe bei kleinen Brand- und Schnittverletzungen | ||
34. | Kenntnis der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften | ||
Schlagworte
Arbeitsmaschine, Qualitätskontrolle, Rohkost, Schonkost,
Kochverlust, Süßspeise, Brandverletzung
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2019
Gesetzesnummer
10007617
Dokumentnummer
NOR12084401
alte Dokumentnummer
N5199443501J
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