§ 4.
Die aus der Erhöhung der Beihilfen und der Einkommensgrenze erwachsenden Kosten trägt der Bund.
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2018
Gesetzesnummer
20003452
Dokumentnummer
NOR40053778
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 4.
Die aus der Erhöhung der Beihilfen und der Einkommensgrenze erwachsenden Kosten trägt der Bund.
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2018
Gesetzesnummer
20003452
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NOR40053778
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