§ 4 KFZStG

Alte FassungIn Kraft seit 31.7.1965

§ 4. Dauer der Steuerpflicht eines Kraftfahrzeuges.

(1) Die Steuerpflicht dauert:

  1. 1. Für ein in einem inländischen Zulassungsverfahren zugelassenes Kraftfahrzeug vom Beginn des Monates der Zulassung bis zum Ablauf des Monates, in dem die Zulassung erlischt oder in dem die Kennzeichentafeln vorübergehend zurückgelegt werden;
  2. 2. für ein in einem ausländischen Zulassungsverfahren zugelassenes Kraftfahrzeug vom Beginn des Monates des Grenzeintrittes bis zum Ablauf des Monates des Grenzaustrittes, es sei denn, daß die Steuer gemäß § 6 Abs. 4 tageweise entrichtet wird; in diesem Falle dauert die Steuerpflicht vom Beginn des Tages des Grenzeintrittes bis zum Ablauf des Tages des Grenzaustrittes;
  3. 3. bei Benützung eines nicht zugelassenen Kraftfahrzeuges vom Beginn des Kalendermonates, in dem die Benützung einsetzt, bis zum Ablauf des Kalendermonates, in dem die Benützung endet.

(2) Wird ein steuerbefreites Kraftfahrzeug steuerpflichtig, so beginnt die Steuerpflicht mit dem Beginn des Monates, in dem der Befreiungsgrund weggefallen ist.

(3) Wird ein Kraftfahrzeug derart verändert, daß der Veränderung steuerliche Bedeutung zukommt, so ist die Veränderung erst mit dem Beginn des folgenden Kalendermonates zu berücksichtigen.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. I Z 2, BGBl. Nr. 227/1965)

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 227/1965

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2018

Gesetzesnummer

10003832

Dokumentnummer

NOR12044592

alte Dokumentnummer

N31965123690

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