§ 4 Kfl-Bef Bed

Alte FassungIn Kraft seit 19.1.2001

§ 4.

Die Kursfahrten sind fahrplangemäß durchzuführen. Der Fahrplan wird im Österreichischen Kraftfahrlinienkursbuch beziehungsweise im Verbundkursbuch veröffentlicht, ist an den Haltestellen wenigstens auszugsweise (Abfahrtszeiten) anzuschlagen und im Fahrzeug mitzuführen und den Fahrgästen auf Verlangen vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2018

Gesetzesnummer

20001147

Dokumentnummer

NOR40016039

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