§ 4.
Die Kursfahrten sind fahrplangemäß durchzuführen. Der Fahrplan wird im Österreichischen Kraftfahrlinienkursbuch beziehungsweise im Verbundkursbuch veröffentlicht, ist an den Haltestellen wenigstens auszugsweise (Abfahrtszeiten) anzuschlagen und im Fahrzeug mitzuführen und den Fahrgästen auf Verlangen vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2018
Gesetzesnummer
20001147
Dokumentnummer
NOR40016039
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