§ 4 Katholisch-theologische Studienrichtungen

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1969

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

§ 4. Zweiter Studienabschnitt

(1) Der zweite Studienabschnitt hat dem vertieften Studium der Heiligen Schrift und der Liturgie, dem Studium der Fundamentaltheologie, der dogmatischen und ökumenischen Theologie, der Moraltheologie und Pastoraltheologie, der Kerygmatik mit Homiletik und Katechetik, der Kirchengeschichte, des kirchlichen Rechtes und philosophischer Gegenwartsfragen sowie der Vermittlung ergänzender Kenntnisse zu dienen.

(2) Die Zulassung zur zweiten Diplomprüfung ist von den im § 27 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes festgesetzten, insbesondere aber von folgenden Bedingungen abhängig zu machen:

  1. a) der erfolgreichen Ablegung der ersten Diplomprüfung;
  2. b) der erfolgreichen Ablegung der in der Studienordnung festgesetzten Vorprüfungen;
  3. c) der positiven Beurteilung der Teilnahme an mindestens drei Seminaren;
  4. d) der Approbation der Diplomarbeit (§ 12).

(3) Die zweite Diplomprüfung hat folgende Prüfungsfächer zu umfassen:

  1. a) Biblische Theologie;
  2. b) Dogmatische und ökumenische Theologie;
  3. c) Moraltheologie;
  4. d) Pastoraltheologie (im engeren Sinn).

(4) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung. Die Prüfungen aus zwei der in Abs. 3 genannten Prüfungsfächer sind in Form von Teilprüfungen durch Einzelprüfer, die Prüfungen aus den anderen Prüfungsfächern sind in Form einer kommissionellen Prüfung durch Einzelprüfer und den Präses der Prüfungskommission abzuhalten. Auf Antrag des Kandidaten ist die gesamte Prüfung in Form einer kommissionellen Prüfung durch Einzelprüfer und den Präses der Prüfungskommission abzuhalten. Die Reihenfolge der Teilprüfungen ist vom Kandidaten, die Reihenfolge der Prüfungsfächer der kommissionellen Prüfung ist vom Präses der Prüfungskommission zu bestimmen. Die Prüfungen sind mündlich abzuhalten.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2023

Gesetzesnummer

10009307

Dokumentnummer

NOR12118874

alte Dokumentnummer

N7196913868L

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